§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „Siemens-Orchester München e.V.“ (SOM).

Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(2)        Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres.

§2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)        Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik im nicht-professionellen Bereich.

(2)        Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass den Mitgliedern die Gelegenheit gegeben wird, gemeinsam Orchesterwerke einzustudieren und aufzuführen.

(3)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben.

(2)        Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber/-in für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des/der jeweiligen Stimmführers/Stimmführerin, nach Feststellung der erforderlichen Spielstärke, zum Beispiel durch ein Vorspiel.

(4)        Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(5)        Sollten bei Konzerten einzelne Stimmen nicht von den vorhandenen Mitgliedern besetzt werden können, engagiert der Vorstand Gastmusiker/-innen, wenn erforderlich gegen Entgelt.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)        Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3)        Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des/der jeweiligen Stimmführers/Stimmführerin durch Beschluss nach Anhörung des Mitglieds.

(4)        Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mehr als drei Spielzeiten hintereinander nicht an den Proben teilnimmt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 a)                  der Vorstand,

b)                  der Beirat und

c)                  die Mitgliederversammlung.

§6

Vorstand

(1)        Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem/der Kassenwart/-in, welcher/welche auch in Personalunion mit einem/einer Vorsitzenden sein kann.

(2)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl des Vor­standes im Amt.

(3)        Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der/die 2. Vorsitzende ist vertretungsberechtigt, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist.

(4)        Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§7

Beirat

(1)        Der Beirat besteht aus dem Vorstand, dem/der künstlerischen Leiter/in und den Stimmführern/Stimmführerinnen. Der Vorstand kann weitere Mitglieder hinzuziehen.

(2)        Der Beirat trifft die organisatorischen Entscheidungen zum Ablauf des Vereinslebens. Hierzu gehören insbesondere die Entscheidung über Konzerte und Konzertreisen sowie die zu spielenden Musikstücke.

(3)        Der/die 1. Vorsitzende beruft bei Bedarf Sitzungen des Beirats ein. Er/sie leitet die Beiratssitzung. Über die Beiratssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

§8

Mitgliederversammlung

(1)        Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen ist.

(2)        Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem

a)     der Bericht des Vorstandes über das Vereinsjahr,

b)     der Bericht des/der Kassenwartes/Kassenwartin,

c)     der Bericht der Kassenprüfer,

d)     die Entlastung des Vorstandes,

e)     die Neuwahl des Vorstandes,

f)      die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder und

g)          die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(3)        Des Weiteren sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird und das Interesse des Vereins es erfordert.

(4)        Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder (im Verhinderungsfalle) von einem/einer von ihm/ihr benannten Stellvertreter/-in geleitet. Die Mitgliederver­sammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5)        Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist. Eine Beurkundung der Beschlüsse erfolgt nicht.

(6)        Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

(7)        Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks können nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Zur Beschlussfassung ist eine Vierfünftel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich.

§9

Kassenprüfung

(1)        Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den zwei von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.

(2)        Sie geben dem Vorstand Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(3)        Die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§10

Künstlerische Leitung

(1)        Der/die künstlerische Leiter/-in ist für die musikalische Leitung der Proben und Konzerte verantwortlich.

(2)        Die Rechte und Pflichten des/der künstlerischen Leiters/Leiterin sind vertraglich zu regeln.

§11

Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Im Ausgleich dazu kommen die Mitglieder für Anschaffung und Wartung ihrer Instrumente selbst auf. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von diesem Passus die Einführung von Beiträgen mit einfacher Mehrheit beschließen.

§12
Satzungsänderungen

(1)        Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sinngemäß angekündigt werden.

(2)    Die Siemens Aktiengesellschaft hat dem Verein die Erlaubnis erteilt, den Namen „Siemens“ als Namensbestandteil des Vereins zu führen. Im Falle eines Widerrufs dieser Erlaubnis durch die Siemens Aktiengesellschaft ist der Vorstand, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf, berechtigt und verpflichtet, die Satzung bezüglich des Vereinsnamens entsprechend zu ändern und die Eintragung der Änderung im Vereinsregister herbeizuführen.

§13
Vermögensübergang im Auflösungsfalle

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.